Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers können nur mit der sogenannten Entfernungspauschale mit € 0,30 je Entfernungskilometer steuerlich geltend gemacht werden. Der Steuerberaterverband Schleswig-Holstein weist nun auf eine neue Rechtslage hin.
Findet die beruflich veranlasste Fahrt zu einem anderen Ziel statt, können Arbeitnehmer € 0,30 je gefahrenen Kilometer – alternativ tatsächlich angefallene Kosten – steuerlich zum Ansatz gebracht werden, zusätzlich ein sogenannter Verpflegungsmehraufwand oder Übernachtungskosten.
Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter nun angewiesen, in allen offenen Fällen – also insbesondere zukünftig – neue Maßstäbe anzusetzen. Insbesondere kann ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte innehaben. Wer also zum Beispiel in zwei Filialen eines Arbeitgebers eingesetzt wird, wird nur noch hinsichtlich der Fahrten zu einer Filiale bei der steuerlichen Geltendmachung begrenzt.
Die Entscheidung, ob eine Arbeitsstätte vorliegt, bestimmt insbesondere der vorliegende Arbeitsvertrag. Gibt es keine eindeutige Vereinbarung, gelten weitere Kriterien. Insbesondere muss die Arbeitsstätte aber ortsfest sein und der Arbeitnehmer hier entsprechend tätig werden.
Andersherum: Fährt der Arbeitnehmer in das Büro des Arbeitgebers, um zum Beispiel Anweisungen für die Tätigkeit auf einer externen Baustelle vorzunehmen, wird der Arbeitnehmer hier nicht tätig und es handelt sich nicht um eine Fahrt zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte.
Insbesondere Bauhandwerker, Außendienstmitarbeiter oder an verschiedenen Schulstandorten tätige Lehrer könnten zukünftig höhere Werbungskosten in ihren Einkommensteuererklärungen geltend machen, so der Verband.
msw