Elektronische Signatur

Welche Signaturform benutzt wird, steht im Ermessen des Anwenders

 
Heft 3/2003
 

Das Gesetz über die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom Mai 2001 unterscheidet zwischen unterschiedlichen Formen der elektronischen Signatur aufsteigend nach Sicherheitsanforderung.

1.einfache elektronische Signatur,

2. fortgeschrittene elektronische Signatur,

3.qualifizierte elektronische Signatur,

4. eine qualifizierte elektronische Signatur, bei der sich der Anbieter einem freiwilligen Akkreditierungsverfahren unterzieht.

Verschiedene Sicherheitsstandards

Danach sind elektronische Signaturen Daten, die in elektronischer Form vorliegen und anderen elektronischen Daten hinzugefügt werden. Bei der fortgeschrittenen elektronischen Signatur sind diese Signaturen ausschließlich dem Inhaber des Signaturschlüssels zuzuordnen und derart zu erstellen, dass der Unterzeichner diesen Vorgang unter alleiniger Kontrolle hat. Eine qualifizierte elektronische Signatur beruht auf einem Zertifikat und ist mit einer sicheren Signaturerstellungskomponente erzeugt worden. Die mathematischen Verfahren (public-key Verfahren), mittels derer die zuvor genannten Signaturen erzeugt werden, sind identisch.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag in der aktuellen Ausgabe.

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