Wegen des Umfangs der Gesamtdarstellung kann diese nicht in einer einzigen Ausgabe von versicherungsbetriebe abgedruckt werden. Die Redaktion, der Vorstand des VDVF und der Autor haben sich daher entschlossen, die Gesamtdarstellung in jeweils abgeschlossenen Teilen nach und nach zu veröffentlichen.
A. Der Kauf eines Neuwagens
Der Abschluss des Kaufvertrags unter Einbeziehung der maßgeblichen Bedingungen.
1. Einführung
Kaufverträge über Kraftfahrzeuge (im Folgenden: Kfz) können zwar formlos geschlossen werden. In der Praxis finden sich aber beinahe ausnahmslos schriftliche Verträge.
Regelmäßig werden auch allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) einbezogen, die beispielsweise auf der Rückseite des Formulars abgedruckt sind. In diesem Fall gelten die AGB nur dann, wenn auf der Vorderseite ein ausdrücklicher Hinweis auf den Abdruck der AGB auf der Rückseite oberhalb der unteren Schriftzeile erfolgt. Ohne einen solchen Hinweis werden die AGB nicht Vertragsbestandteil. Gleiches gilt, wenn sie nicht vollständig abgedruckt sind.
Beim Kauf vom Händler werden regelmäßig die Neuwagenverkaufsbedingungen (im Folgenden: NWVB) verwendet. Verwendet der Autohändler Bedingungen, die von denen der NVWB abweichen, besteht regelmäßig Anlass, diese abweichenden Bedingungen auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen. Aber auch die in den NWVB selbst vorzufindenden Klauseln sind von der Rechtsprechung, namentlich die des Bundesgerichtshofs (im Folgenden: BGH), mehrfach als unzulässig beanstandet worden.
2. Bindung des Käufers an
sein Angebot und Nichtabnahme
In den NWVB 2002 galt zu Lasten des Käufers eine Bindungsfrist für das von ihm abgegebene Angebot von vier Wochen, wenn der Händler das Fahrzeug bestellen musste. Stand das Fahrzeug bereits auf dem Hof des Händlers, war eine Frist von zehn Tagen vorgesehen. Diese Bindungsfrist ist in der NWVB 2008 nun von vier auf drei Wochen reduziert worden. Die doch recht lange Frist wurde von der Rechtsprechung zuletzt damit gerechtfertigt, dass bei einer Neuwagenbestellung eine Vielzahl von organisatorischen Leistungen notwendig sei.
Dem lässt sich zu Recht entgegenhalten, dass durch Einsatz moderner Kommunikationsmittel die Zeitabläufe sich doch wesentlich verringert haben. Daher dürften auch die neuen, verkürzten Fristen in den NWVB 2008 rechtlich problematisch seien.
In jedem Fall gilt: Nimmt der Verkäufer das Angebot des Käufers auf Abschluss des Kaufvertrages verspätet an, dann ist das Angebot des Käufers erloschen. Die Erklärung des Verkäufers stellt sich dann rechtlich als neues Angebot dar, über welches nun der Käufer entscheiden kann. Dieses Angebot kann der Käufer beispielsweise auch stillschweigend annehmen, indem er das Fahrzeug abnimmt.
Nimmt der Käufer das Fahrzeug trotz Bestellung nicht ab, kann der Verkäufer nach den Regelungen in den NWVB eine Schadenpauschale beanspruchen. Die Pauschale beträgt 15 Prozent des Kaufpreises einschließlich der Mehrwertsteuer. Die Rechtsprechung hat diese Klausel nach wie vor für wirksam erachtet, allerdings steht dem Käufer die Möglichkeit offen, nachzuweisen, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden beim Verkäufer entstanden ist.
3. Liefervereinbarungen
Käufer und Verkäufer können die verabredeten Lieferfristen entweder verbindlich oder unverbindlich vereinbaren. Grundsätzlich sollen die Vereinbarungen schriftlich erfolgen. Mündliche Absprachen zwischen dem Händler und dem Käufer gehen als Individualvereinbarung dieser Klausel allerdings vor, sind also wirksam, müssen im Streitfall aber bewiesen werden können.
Die neuen NWVB 2008 sehen vor, dass der Käufer den Verkäufer beim Kauf eines Pkw erst zehn Tage nach Ablauf des vorgesehenen Liefertermins (beim Lkw zwei Wochen) in Verzug setzen kann, wenn das Fahrzeug beim Kauf schon vorhanden war. Eine Mahnung vor Ablauf dieser Frist ist unwirksam.
Hervorzuheben ist weiter eine Klausel in den NWVB, wonach der Ersatz des Verzugsschadens des Käufers bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf fünf Prozent des Verkaufspreises für Verzugsschäden und auf 25 Prozent des Kaufpreises für Schadenersatz beschränkt wird.
4. Kaufpreis
Regelmäßig erfolgt die Preisvereinbarung bei einem Neuwagenkauf durch eine individuelle Absprache zwischen den Parteien. Hier gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Mehrwertsteuer ist grundsätzlich gesondert auszuweisen. Fehlt dies, ist davon auszugehen, dass sie als rechtlich unselbstständiger Teil des Kaufpreises im Gesamtpreis mit enthalten ist. Dieser Grundsatz gilt übrigens auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
Was aber gilt, wenn zwischen dem Datum des Kaufvertragsschlusses und der Auslieferung der Listenpreis/Verkaufspreis verändert wird? Durch individuelle Absprache zwischen den Parteien kann eine solche „nachträgliche Preisanpassung“ frei vereinbart werden. Die bis 2002 in den alten NWVB enthaltenden Regelungstexte mit Bezug auf Preiserhöhungen sind in den neuen NWVB nicht mehr enthalten. Wenn die Händler gleichwohl entsprechende Klauseln in die Verträge aufnehmen, dann werden diese Klauseln nach Maßgabe der Regelungen zum Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (= AGB) überprüft. Danach gilt Folgendes:
Klauseln, die Preiserhöhungen innerhalb einer Lieferfrist von vier Monaten zulassen, sind verboten, das gilt auch für eine eventuelle Erhöhung der Mehrwertsteuer. Werden Preiserhöhungen für einen Zeitablauf von mehr als vier Monaten vereinbart, dann sind solche Klauseln unter der Voraussetzung zulässig, dass die Umstände, die zur Preiserhöhung geführt haben, erst nach Vertragseinschluss eingetreten sind und für den Verkäufer nicht vorhersehbar waren, so dass er sie auch nicht einkalkulieren konnte. Hier sollte sich der Kunde im Streitfall von einem Anwalt beraten lassen. Immerhin sieht der BGH die Klauseln über Preiserhöhungen als bedenklich an. Fehlt zum Beispiel eine Regelung, die für diese Situation dem Käufer ein Rücktrittsrecht einräumt, spricht viel für die Unwirksamkeit der Klausel!
5. Beschränkung der Gewährleistungsrechte beim Neuwagenkauf
In den NWVB (= Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen) wird die Verjährungsfrist für Sachmängelrechte bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag auf zwei Jahre festgelegt. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn der Käufer ein Verbraucher, der Verkäufer ein Unternehmer und Kaufgegenstand eine bewegliche Sache ist. Die Frist läuft ab der Übergabe des Fahrzeugs.
Was gilt für andere Kaufverträge?
▷Für andere Kaufverträge wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ab der Ablieferung begrenzt.
Gelten diese Fristen für alle Ansprüche des Käufers?
▷Nein, diese Fristen gelten nur für die Ansprüche aus Sachmängelhaftung, nicht für weitergehende Schadenersatzansprüche.
Muss der Käufer seine Rechte immer bei „seinem Verkäufer“ geltend machen?
▷Nein, die Sachmängelrechte kann der Käufer nicht nur beim „eigenen“ Verkäufer, sondern bei jedem anderen anerkannten Betrieb geltend machen. Der Käufer muss allerdings den Verkäufer entsprechend unterrichten. Außerdem muss er die nächstgelegene, dienstbereite und vom Hersteller anerkannte Betriebsstätte aussuchen. Der Käufer kann also in der Tat zu einem anderen Betrieb gehen, die Nachbesserung in Auftrag geben und bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung gegenüber „seinem“ Verkäufer sofort den Rücktritt erklären. Mit dieser Rücktrittserklärung wird der Verkäufer dann sogleich von dem fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch informiert.
6. Neufahrzeug und Fabrikneuheit
Wann gilt ein Kfz als „fabrikneu“?
▷Diese Frage ist in der Rechtsprechung und in der Praxis äußerst umstritten. Nach dem BGH gilt ein Kfz als fabrikneu, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Aktuelles Modell, Lagerdauer nicht länger als zwölf Monate, unbenutzt, keine ungeklärte Laufleistung, keine Lagermängel, frei von erheblichen (Vor-)Schäden.
Darf der Käufer die Fabrikneuheit erwarten?
▷Die Fabrikneuheit ist beim Kauf eines Neufahrzeugs regelmäßig als vertragliche Beschaffenheit vereinbart.
Was gilt im Falle eines „faceliftings“?
▷Die Fabrikneuheit wird verneint, wenn das betreffende Modell beim Kaufvertragsschluss nicht mehr unverändert produziert wird. Immer dann, wenn die Autohäuser ein „Facelifting“ vornehmen, bedeutet das gleichzeitig eine Veränderung in der Technik und/oder Ausstattung. Und dann ist das Kriterium der Modellaktualität zu verneinen mit der Folge, dass das Fahrzeug auch nicht mehr fabrikneu ist. Und das bedeutet dann gleichzeitig einen Sachmangel!
Welcher Zeitraum darf zwischen Produktion und Kaufabschluss maximal liegen?
▷Zwischen der Produktion und dem Abschluss des Kaufvertrags dürfen nicht mehr als zwölf Monate liegen. Wird diese Zeit überschritten, ist das Kriterium der Fabrikneuheit nicht mehr gegeben. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug später als Jahreswagen, Vorführwagen oder etwas Ähnliches verkauft wird und der Tag der Erstzulassung zum Vertragsinhalt gemacht wird.
Welche Umstände sprechen noch gegen die „Fabrikneuheit“?
▷Das Fahrzeug darf noch nicht im Straßenverkehr benutzt worden sein. Bei ungeklärten Laufleistungen wird das im Zweifel angenommen mit der Folge, dass das Fahrzeug nicht mehr als fabrikneu gilt. Selbstverständlich darf das Fahrzeug auch keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweisen, um noch als fabrikneu zu gelten. Unerheblich ist ein Mangel aber dann, wenn nach seiner Beseitigung kein Minderwert mehr verbleibt. Das war in einem Fall so, als eine verbeulte Motorhaube komplett ausgetauscht worden ist.