Dabei ist von folgendem Sachverhalt auszugehen, den der Verfasser selbst erlebte: Beim Käufer handelt es sich um einen Verbraucher, der ein neues Kfz bei einem Autohändler kauft. Zugrunde liegen die AGB „Neuwagenkauf“. Im Autohaus findet der Käufer neben dem Fahrzeug einige technische Angaben, darunter auch Hinweise zum Spritverbrauch mit einem Hinweis auf EU-Richtlinien (80-1268-EWG in der Fassung 93-116-EWG). Die entsprechenden Daten finden sich auch in den Fahrzeugpapieren wieder. Danach geht der unbefangene Verbraucher davon aus, dass sein neues Auto einen bestimmten, so wie in den Unterlagen vermerkt, Spritverbrauch hat und nicht wesentlich darüber liegt.
Als nach dem Kauf einige 1.000 Kilometer gefahren sind, merkt der Käufer, dass die Angaben im Prospekt mit den tatsächlichen Verbrauchszahlen nichts gemeinsam haben. Sodann stellt sich ihm die Frage, ob der überhöhte Spritverbrauch möglicherweise als Sachmangel gerügt werden kann.
Die Antwort auf diese Frage richtet sich nach den §§ 433 ff. BGB sowie §§ 475 ff. BGB. Dort sind besondere Schutzvorschriften zugunsten der Verbraucher aufgestellt. Beim Verbrauchsgüterkaufvertrag schuldet der Verkäufer nicht nur die Übergabe der Sache und die Verschaffung des Eigentums, vielmehr muss sich die Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs in einem sachmangelfreien Zustand befinden. Ein erhöhter Kraftstoffverbrauch gilt dann als Sachmangel, wenn eine Abweichung nach oben hin von mindestens zehn Prozent vorliegt. Was bedeutet das im konkreten Fall? Zunächst einmal kommt es in keiner Weise darauf an, wie hoch der Spritverbrauch in der Realität ausfällt! Entscheidend sind allein objektivierte Messverfahren. Grundlage dafür sind die Bestimmungen in den eingangs genannten EU-Richtlinien. Dort ist im Einzelnen genau vorgegeben, unter welchen objektiven Bedingungen die angegebenen Messwerte zustande kommen. Es handelt sich also um „Laborwerte“. Es findet also anders als es der Verbraucher im ersten Moment nachvollziehen mag – keine Überprüfung zwischen den Werten des tatsächlichen/realen Verbrauchs und den bei Vertragsschluss angepriesenen Werten statt. Eine Hinweispflicht des Verkäufers auf den fehlenden Realitätsbezug verneint die Rechtsprechung.
Überprüft wird vielmehr, was das Fahrzeug nach Maßgabe des in den Richtlinien vorgeschriebenen Messverfahrens verbraucht. Dieses Messverfahren kann zum Beispiel beim TÜV-Nord in Hannover nachvollzogen werden. Dort werden Fahrzeuge regelmäßig von den Sachverständigen überprüft. Dazu muss das Fahrzeug nach Hannover gebracht werden, es muss einen ganzen Tag lang bei einer bestimmten Raumtemperatur abgestellt werden, dann wird das Fahrzeug auf einen Rollstand gebracht und läuft computergesteuert mit bestimmten Geschwindigkeiten.
Steht danach fest, wie hoch der Verbrauch unter den Bedingungen, die in den EU-Richtlinien vorgegeben sind, wirklich ausfällt, findet eine einfache Prüfung statt, ob diese Daten mit den Prospektangaben übereinstimmen. Liegt der in dem gutachterlichen Verfahren festgestellte Wert über zehn Prozent von den im Verkaufsprospekt angegebenen Werten, liegt ein Sachmangel vor, sonst nicht.
Das Problem für den Verbraucher besteht darin, dass er vorab nicht wissen kann, was für ein Prüfergebnis er erhält. Erhebt er sofort Klage und begehrt die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so muss er im Prozess nachweisen, dass ein Sachmangel vorliegt. Dazu wird vom Gericht dann ein Gutachten wie eben beschrieben eingeholt. Die Kosten für ein solches Verfahren sind enorm. Sie betragen rund 4.000,00 Euro. Stellt sich heraus, dass die Abweichung im Mehrverbrauch unter zehn Prozent liegt, verneint das Gericht einen Sachmangel. Folge: Der Prozess geht verloren, der Kläger zahlt alle Kosten, auch diejenigen für das Gutachten.
Ohne Rechtsschutzversicherung sollte sich ein Verbraucher auf ein solch kostspieliges Verfahren also unter keinen Umständen einlassen.
Was kann der Käufer in dieser Situation tun? Zumindest kann er selbst eine sogenannte „Testfahrt“ unternehmen, regelmäßig auf der Autobahn, beispielsweise zwei mal 500 Kilometer mit einem Tempo von fortlaufend maximal 90 Kilometer/Stunde. Wenn dabei die Werte nach dem Prospekt deutlich überschritten werden, spricht viel dafür, dass auch die anderen Grenzwerte deutlich überschritten werden. Dann könnte sich ein solches Verfahren lohnen.
Interessant erscheint in diesem Zusammenhang eine Anmerkung eines Geschäftsführers eines der führenden Autohäuser in Oldenburg gegenüber dem Verfasser des vorliegenden Beitrages am Ende eines entsprechenden Verfahrens beim Amtsgericht Oldenburg. Danach ist es so, dass praktisch bei allen „Kleinwagen“ der Verbrauch höher ausfällt, als im Prospekt genannt. Ob aber auch die Grenze von zehn Prozent überschritten wird, ist Frage des Einzelfalles. Hier ist der fachkundige Rat eines Anwalts gefragt.
Weshalb lohnt sich überhaupt eine Rückabwicklung, welche Positionen werden ausgeglichen? Die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund eines Sachmangels erfolgt regelmäßig aufgrund eines Rücktritts. Als Folge des Rücktritts bestimmt das Gesetz, dass die Vertragsparteien aneinander die empfangenen Leistungen (Auto und Kaufpreis) zurückzugewähren haben. Aber das ist nicht alles. Der Käufer hat das Auto genutzt. Dafür muss er eine „Nutzungspauschale“ zahlen. Deren Höhe richtet sich nach den gefahrenen Kilometern und dem Fahrzeugtyp. Aber auch der Verkäufer muss eine „Nutzungspauschale“ zahlen. Immerhin hat er den Kaufpreis erhalten, dafür muss er dem Käufer Zinsen zahlen. Deren Höhe ist in der Rechtsprechung nach wie vor streitig: So werden zum Teil vier Prozent gewährt, andere Gerichte sprechen dem Käufer sogar acht Prozent zu.
Autor: RA Hans-Joachim Sitz