Problemstellung.Wer eine Reise antritt, ist gut beraten, eine Reisekostenrücktrittsversicherung abzuschließen. Diese soll – so die Versprechen der Versicherer (= VR) – vor Kosten beim Rücktritt von der Reise bewahren. Doch die Realität sieht mitunter anders aus, wie eine aktuelle Entscheidung belegt.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung des AG Mühldorfs: Der Kläger (= Versicherungsnehmer = VN) hatte für die von ihm und seiner Ehefrau gebuchte Reise nach Ägypten bei der Beklagten (= VR) eine Reisekostenrücktrittsversicherung abgeschlossen. Die Prämie war bezahlt. Der Reisepreis betrug für beide Personen 2.298,00 Euro. Die Reise war für den 16. Mai 2010 bis 30. Mai 2010 fest geplant.
Der Kläger und seine Ehefrau haben die geplante Reise am 10./11. Mai 2010 storniert und angegeben „… Krankheit und Tod des Bruders“. Am 9. Mai 2010 war der Bruder der Ehefrau des Klägers wegen einer Lungenkrebserkrankung in eine Klinik eingeliefert worden mit dem Hinweis der Ärzte, dass der Bruder „… nicht mehr lange zu leben habe“. Daraufhin wurde die Reise storniert. Der Bruder der Ehefrau des Klägers verstarb dann am 16. Mai 2010. Im Prozess haben die Parteien darüber gestritten, in welcher Größenordnung der VR an den VN Leistungen aus der Reisekostenrücktrittsversicherung zu erbringen habe.
Die zuständige Ärztin in der Klinik hatte bei Einlieferung des Bruders gegenüber der Ehefrau des Klägers mitgeteilt: „Ich kann die Situation für den Patienten so bezeichnen, dass am 9. Mai oder 10. Mai 2010 bei ihm der unumkehrbare Sterbeprozess eingeleitet war, er wurde nur noch mit schmerzlindernden Mitteln behandelt.“
Das AG Mühldorf hat in dieser Situation das im Versicherungsvertrag versicherte Risiko „Tod der versicherten Person oder Risikoperson“ angenommen. Es sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine nicht zu rechtfertigende Förmelei, wollte man in einer solchen Situation vom VN verlangen, mit der Stornierung der Reise zuzuwarten, bis tatsächlich der sicher eintretende Tod feststeht.
Der VR hatte dann noch eingewandt, der Ausschlussgrund nach § 4 Ziff. 1 der AVB-RS 2008 (UR) sei vorliegend gegeben. Der Bruder sei ja schon bereits ein Jahr vor Reiseantritt krank gewesen und der Tod sei nur die „höchste Stufe/ Endstufe“ der Erkrankung gewesen, „... deshalb sei hier ein Ausschlusstatbestand gegeben“.
Eine solche Auslegung der Klausel ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut und wäre bei einer anderen „Lesart“ (nämlich diejenige des VR) eine unangemessene Benachteiligung des VN. Dann wäre der Tatbestand „Tod“ nur dann vom Versicherungsschutz umfasst, wenn dieser plötzlich und unerwartet eintreten würde, gleichsam ein Unfalltod. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus den AVB des VR aber nicht.
Anmerkung und Kontext
Der vorliegende Fall zeigt, dass auch bei einer nur zeitlich begrenzten Versicherung wie einer Reisekostenrücktrittsversicherung der VN sich ganz genau über den Inhalt und den Umfang seiner Rechte und Pflichten nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) informieren sollte. Der Fall zeigt aber auch, dass – jedenfalls dieser VR – die Versicherer keine Bedenken haben, sich über den Wortlaut der von ihnen selbst aufgestellten AVB zu Lasten der VN hinwegzusetzen.
Fundstelle
Reisekostenrücktrittsversicherung Stornierungsgrund „Tod“.