§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein Deutscher Versicherungs-Fachwirte“ (im Folgenden: VDVF).
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“ führen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz an dem Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Wenn im Folgenden der Begriff „Versicherungs-Fachwirt“ verwendet wird, dann sind damit auch diejenigen Personen gemeint, die nach der neuen Prüfungsordnung ab dem Jahr 2009 die Prüfung zum „Fachwirt für Versicherungen und Finanzen“ ablegen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Zweck des VDVF ist es, die beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu vertreten sowie das Ansehen und die Stellung der Versicherungs-Fachwirte innerhalb und außerhalb der Versicherungswirtschaft zu festigen und zu fördern. Diese Zwecke sollen insbesondere erreicht werden durch:
a) einen mittelbaren und unmittelbaren Erfahrungsaustausch der Versicherungs-Fachwirte untereinander,
b) die Einrichtung von Untergliederungen, z.B. von Regionalbereichen,
c) die Organisation kontinuierlicher Fortbildung der Mitglieder,
d) die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit allen Institutionen in der Versicherungswirtschaft,
e) die Verbindung zu gleichartigen Organisationen in anderen Staaten,
f) die Mitarbeit bei Fortbildungsaufgaben in den hierfür zuständigen Gremien.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Die Tätigkeit des VDVF ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der
Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des VDVF verwendet und nicht als Gewinnanteil an die Mitglieder ausgeschüttet oder ihnen in anderer Weise zugewendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der VDVF darf weder für eine unmittelbare noch für eine mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien Mittel verwenden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) Versicherungsfachwirte,
b) Studenten zum Versicherungsfachwirt,
c) Unternehmen, Verbände und Institutionen, gleich ob natürliche oder juristische Person,
d) Einzelpersonen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung zu solchen ernannt werden, wenn sie sich um den VDVF und dessen Ziele besonders verdient gemacht haben.
(3) Über jeden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrags bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.
(4) Der Aufnahmeantrag kann in Schriftform oder in Textform vorgelegt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands, wofür die Textform ausreicht. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen, wofür Textform ausreicht.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung oder mit einer vom Vorstand zu bestimmenden Auslauffrist aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich, wofür Textform ausreicht, zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche oder in Textform vorliegende Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden, auch hierfür reicht die Textform aus. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Berufung über den Ausschluss als Tagesordnungspunkt für die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung festzusetzen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann verbindlich über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
(5) Handelt es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person, dann endet die Mitgliedschaft auch mit der Liquidation bzw. Auflösung der juristischen Person.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte. Das ausscheidende Mitglied hat alles in seiner Verwahrung befindliche Vereinsvermögen unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand dem Verein zurückzugeben. Bis zum Beendigungszeitpunkt sind alle Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung regeln.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des Vorsitzenden), dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können bis zu zwei weitere Mitglieder gewählt werden.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig. Nicht zulässig ist auch die dauerhafte Tätigkeit als Vorstand und gleichzeitig als Beirat oder Beauftragter einer Untergliederung, z.B. eines Regionalbereiches. Zulässig ist aber die zeitweise kommissarische Tätigkeit als Beauftragter einer Untergliederung, z.B. eines Regionalbereiches neben der Vorstandstätigkeit.
(4) Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder sein, die auch Versicherungsfachwirte sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene satzungsgemäße Auslagen werden auf Antrag erstattet.
§ 8 Vertretung
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand (§ 7 Absatz 1 der Satzung) im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jedes Vorstandsmitglied (§ 7 Absatz 1 der Satzung) ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Absatz 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksrechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5.000,00 Euro und schließlich bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,00 Euro im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Er hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
b) Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Erstellung eines Haushaltsplans;
d) Ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung eines Jahres- und Kassenberichtes bis zum 31. März des Folgejahres sowie unverzügliche Vorlage der Unterlagen bei den Kassenprüfern; zuständig hierfür ist der Schatzmeister.
e) Einführung, Strukturierung, Neufestsetzung oder Auflösung von Untergliederungen; Erlass von Geschäftsordnungen für die Untergliederungen sowie für deren Beauftragte und deren Auftreten nach außen hin, insbesondere für die Regionalbeauftragten; Ernennung und Entlassung von Beauftragten einer Untergliederung, insbesondere von Regionalbeauftragten;
f) Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;
g) Einberufung und Abberufung eines Beirates;
h) Einrichtung einer Geschäftsstelle (= Ort der Verwaltung, § 1 Absatz 3 der Satzung).
i) Einberufung der Regionalbeauftragtenversammlung (= Versammlung der Regionalbeauftragten).
§ 10 Wahl des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Neuwahl findet jeweils nur für solche Vorstandsämter statt, bei denen die Amtszeit der Inhaber abgelaufen ist oder die aus anderen Gründen vakant sind (Ergänzungswahlen). Damit soll eine kontinuierliche Vorstandsarbeit gewährleistet werden.
(2) Bei der anstehenden Wahl von Vorstandsmitgliedern ist von der Mitgliederversammlung ein Wahlvorstand zu bestimmen, der mindestens aus dem Wahlleiter besteht. Von der Mitgliederversammlung können zwei Beisitzer bestimmt werden.
(3) Die Kandidaten werden aus den Reihen der Vereinsmitglieder benannt.
(4) Der benannte Kandidat hat zu erklären, ob er sich zur Wahl stellt. Er hat sich den Wählern vorzustellen und kurz darzulegen, dass er die Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Vorstandsamtes erfüllt.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden in schriftlicher und geheimer Abstimmung einzeln gewählt. Rechtsgültig ist auch ein anderes Verfahren, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit dem größten Stimmenanteil vorzunehmen. Bei der Stichwahl entscheidet die Stimmenmehrheit, bei gleicher Stimmenanzahl das Los.
(6) Für die Abstimmung erhalten die stimmberechtigten Mitglieder für jede durchzuführende Wahl Stimmkarten. Eine Vertretung von Stimmen ist für die Wahl eines Vorstandes ausgeschlossen.
(7) Wählbar sind nur Versicherungsfachwirte, welche Vereinsmitglieder sind.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein wählbares Mitglied kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung einsetzen. Diese Mitgliederversammlung bestätigt das Ersatzmitglied oder wählt ein neues Vorstandsmitglied.
(9) Soweit in § 10 dieser Satzung (Wahl des Vorstandes) nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ( § 17 der Satzung).
§ 11 Beschlussfassung im Vorstand
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich dem wesentlichen Inhalt nach niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse dem wesentlichen Inhalt nach und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung insoweit erklären. Hierfür reicht Textform aus.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, Einzelheiten in einer „Geschäftsordnung des Vorstandes“ zu regeln.
§ 12 Untergliederungen, Regionalbereiche und Beauftragte, insbesondere die Regionalbeauftragtenversammlung
(1) Für die Untergliederungen des VDVF (§ 9 Absatz 2 Ziffer e der Satzung), insbesondere für die Regionalbereiche, werden vom Vorstand Beauftragte bestimmt (§ 9 Absatz 2 Ziffer e der Satzung). Ihre Aufgaben erstrecken sich auf:
a. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,
b. Kontaktpflege zu anderen Institutionen der Versicherungswirtschaft,
c. Vermittlung von Kontakten zu Mitgliedern,
d. Mitgliederwerbung,
e. Informationen der Mitglieder über alle Angelegenheit des Vereins,
f. Berichterstattung an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung.
(2) Die Rechte und Pflichten, die Handlungen und das Auftreten der Untergliederungen insbesondere der Regionalbereiche durch deren Beauftragte regelt eine gesonderte Geschäftsordnung. Für deren Erlass und Inhalt ist der Vorstand zuständig (§ 9 Absatz 2 Ziffer e der Satzung).
(3) Die vom Vorstand bestimmten Regionalbeauftragten bilden in ihrer Gesamtheit die Regionalbeauftragtenversammlung. Diese wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Sie berät und unterstützt den Vorstand.
§ 13 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus einer nicht festgesetzten Anzahl von Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand berufen und abberufen. Der Beirat muss nicht die Voraussetzungen des § 3 der Satzung (Erwerb der Mitgliedschaft) erfüllen.
(2) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand.
(3) Beiräte sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Sie haben im Vorstand und auch in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, außer sie sind Mitglieder des Vereins ( § 3 der Satzung).
(4) Der Beirat wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands dies verlangen.
§ 14 Kassenprüfer
(1) Der Verein hat zwei Kassenprüfer (= Rechnungsprüfer).
(2) Die Kassenprüfer haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres und Vorlage der Unterlagen zu prüfen, ob die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte und die Verwendung der Mittel den Vorschriften entsprach. Sie haben der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen. Darüber hinaus hat der Vorstand das Recht, eine Kassenprüfung durch eine von ihm zu beauftragende unabhängige, öffentlich anerkannte Stelle durchführen zu lassen.
(3) Die beiden Rechnungsprüfer werden einzeln auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Stimmenmehrheit). Im Übrigen gelten für die Wahl der Kassenprüfer die Regelungen über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung (§ 17 der Satzung).
§ 15 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied nicht bevollmächtigt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes des Vorstandes, einschließlich des Kassenberichtes des Schatzmeisters,
b) Entgegennahme und Diskussion des Berichtes der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Genehmigung eines Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie deren Höhe und Fälligkeit in einer Beitragsordnung,
h) Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
i) Beschlüsse über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 16 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse o.Ä.) gerichtet ist.
(2) Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden oder der Geschäftsstelle (= Ort der Verwaltung) in Textform beantragen, das weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
(3) Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift erfolgen. Das ist aktuell (Stand Januar 2011) die Zeitschrift versicherungsbetriebe.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet (= Versammlungsleiter). Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(3) Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Für die Wahl eines Vorstandsmitgliedes gelten die besonderen Bestimmungen in § 10 der Satzung (Wahl des Vorstandes). Für die Wahl der Kassenprüfer gelten die besonderen Bestimmungen in § 14 der Satzung (Kassenprüfer).
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 Vereinsmitglied anwesend ist.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Eine Vertretung von Stimmen (= Stimmabgabe durch Bevollmächtigte) ist ausgeschlossen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann allerdings nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Jedoch kann die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder zur Zweckänderung innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand nachträglich erklärt werden.
(7) Für Wahlen gelten folgende Besonderheiten: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei der Stichwahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit das Los.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
▷Ort und Zeit der Versammlung,
▷die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
▷die Zahl der erschienenen Mitglieder,
▷die Tagesordnung,
▷die einzelnen Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung.
(9) Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden. Dabei ist es auch zulässig, auf eine entsprechende schriftliche Vorlage zu verweisen, die während der Versammlung zur Einsicht ausliegt, und diese als Anlage zum Protokoll zu nehmen. Im Übrigen genügt es, wenn im Protokoll die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ihrem wesentlichen Inhalt nach aufgezeichnet werden.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine solche Versammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 19 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen. Über Ausnahmeregelungen entscheidet in Einzelfällen ausschließlich der Vorstand.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zu Beginn der Mitgliedschaft sowohl die postalische als auch die E-Mail-Adresse mitzuteilen sowie Änderungen dieser Anschriften unverzüglich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, hat das Mitglied die Kosten der Anschriftenermittlung zu tragen, außer die Nichtmitteilung erfolgte ohne Verschulden.
(3) Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den Mitgliedsbeitrag anteilig zu entrichten.
(4) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt ausschließlich im Lastschriftverfahren per 31.01. des laufenden Jahres. Jedes Mitglied wird den Verein entsprechend ermächtigen. Die Verweigerung der Ermächtigungserklärung gilt als grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen und berechtigt den Vorstand, das betreffende Vereinsmitglied auszuschließen, § 4 (4). Dies gilt nicht, wenn das Mitglied die Verweigerung der Ermächtigungserklärung nicht zu vertreten hat.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine hierzu besonders einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Vereins dies beschließt.
(2) Kommt eine Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer nicht zustande, so kann erneut zu diesem Tagesordnungspunkt eine Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann zur Beschlussfähigkeit die Stimmen von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ausreichen. Das gilt aber nur, wenn bei der Einladung darauf hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat die Mitgliederversammlung unmittelbar anschließend mit einfacher Stimmenmehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen, welche nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Sie haben insbesondere die Übertragung des Vermögens nach der in der Satzung getroffenen Bestimmung zu besorgen.
§ 21 Anfall des Vermögens
Bei Auflösung des VDVF oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des VDVF, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die Stadt, in welcher der Verein zum Zeitpunkt der Auslösung seinen Sitz hat. Diese Stadt muss das Vermögen zum Zwecke der Förderung anderer berufsständischer, gemeinnütziger Vereinigungen der Versicherungswirtschaft in Deutschland verwenden.
Beschlossene Neufassung der Satzung des VDVF
anlässlich der Mitgliederversammlung am 24.09.2011 in Hannover
_____________________
(1. Vorsitzender)
(= Versammlungsleiter)
_____________________
(2. Vorsitzender)
(= Stellvertreter)
_____________________
(3. Vorsitzender)
(Schatzmeisterin)
_____________________
(4. Vorsitzender)
(=Schriftführer)