Kurz vor Weihnachten, am 16. Dezember 2010, wurde der Entwurf der „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009“ durch die EU-Kommission ver-öffentlicht. Vorausgegangen war der Wunsch der Kreditwirtschaft nach einem verbindlichen Termin für das Ende der SEPA-Migrationsphase, also dem Termin für das Ende der nationalen Verfahren. Für Deutschland wird hierdurch das Ende des DTA-Verfahrens festgelegt.
Beide Kammern (Europäisches Parlament und Ministerrat) haben einen Entwurf zur EU-Verordnung vorgelegt (Stand August). Während das Europäische Parlament Ende 2013 - oder genauer zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung als Endtermin für die Überweisungen und Lastschriften vorsieht, geht der Ministerrat von zwei Endterminen aus. Auf Deutschland bezogen soll das DTA-Verfahren für Überweisungen zum 1.2.2013 und für Lastschriften zum 1.2.2014 abgeschafft werden.
Im Rahmen des Trilogs wird nun zwischen den beiden Kammern und der EU-Kommission ein Kompromissvorschlag erarbeitet, der im Parlament Ende September in erster Lesung behandelt wird.
Aber nicht nur die gesetzlichen Vorgaben, sondern auch das Regelwerk der Banken muss von dem Bankkunden berücksichtigt werden.
Hierzu gehören zum Beispiel für Deutschland:
▷Das Mandat muss im Original papierhaft vorliegen und vom Debitor unterschrieben werden.
▷Das Original des Mandats und die Originale der Mandatsänderungen sind zu archivieren.
▷Vorlauffristen müssen abhängig von der Lastschriftart (CORE oder B2B) und dem Lastschrifttyp (FRST oder RUCR) berücksichtigt werden.
▷Die Lastschrift muss vom Kreditor unter Angabe von Kreditor-ID, Mandats-ID, Betrag und Fälligkeitstermin angekündigt werden (Pre-Notification).
▷Mandatsdaten werden der Lastschrift mitgegeben.
▷Anzeigepflichtige Änderungen führen zu zusätzlichen Angaben, die der Lastschrift mitgegeben werden.
Im Rahmen von Implementierungsprojekten entstehen häufig Fragen, deren Beantwortung erheblichen Einfluss auf die Komplexität der zu schaffenden Lösungen hat. Seit 2005 informiert das ZKA (Zentraler Kreditausschuss) die Spitzenverbände im ZKA Endnutzer-Forum über die SEPA-Entwicklung. Auf Initiative des Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) und des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) wurden am 10.5.2011 Implementierungsfragen durch das ZKA beantwortet.
Fragen und Antworten
Im Folgenden werden beispielhaft wichtige Punkte aus dem Papier „Implementierungsfragen zu SEPA des Zentralen Kreditausschusses“ kommentiert (Möglichkeit des Downloads unter www.vdb.de).
3.11 Eine Versicherung gestaltet das Mandat als Teil des Versicherungsantrags. Der Versicherungsantrag und das Mandat werden mit Hilfe eines Unterschriftenpads unterschrieben. Entsteht so ein gültiges Mandat?
Antwort: Nein, ein Mandat ist papierhaft mit der händischen Unterschrift des Zahlungspflichtigen zu erteilen. Jedes Mandat muss eigenständig erteilt werden, das heißt mit einer separaten Unterschrift. Alternativ kann das E-Mandat verwendet werden, sobald dies angeboten wird. Zivilrechtlich sind in Deutschland auch E-Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich, aber die SEPA-Verfahrensbeschreibungen sehen lediglich papierhafte Mandate sowie E-Mandate vor.
9.1 Wird (ab wann wird) das elektronische Mandat durch die deutsche Kreditwirtschaft unterstützt?
Antwort: Noch kein Termin absehbar.
Kommentar zu 3.11 und 9.1: Da das E-Mandat nicht zur Verfügung steht, sind gegebenenfalls wieder papierbasierte Prozesse einzuführen.
5.6 Bedarf eine Mandatsänderung der Schrift- oder Textform?
Antwort: Ja, da ansonsten der Zahlungsempfänger den Nachweis für ein gültiges Mandat nur schwer erbringen kann. Dies gilt auch für eine Mandatsverlängerung.
Kommentar: Die Anschrift des Debitors ist ein Mandatsbestandteil. Auch solche Änderungen können in Zukunft nicht mehr nur elektronisch durchgeführt werden.
5.5 Ist es erlaubt, heute eine Mandatsänderung M1 eines Mandats M mit Gültigkeit in zwei Monaten (Änderung der Kontoverbindung) und einige Tage später eine Mandatsänderung M2 mit Gültigkeit in einem Monat (etwa die Änderung der Anschrift) zu erstellen?
Antwort: Ja.
6.3 Welche Mandatsversion ist für eine SEPA-Lastschrift gültig?
Antwort: Die Version, die zum Fälligkeitstermin gültig ist.
Kommentar zu 5.5 und 6.3: Die Mandatsverwaltung muss neben der aktuellen und den historischen Versionen des Mandats auch die zukünftigen Versionen verwalten. Bei der Erzeugung der Lastschrift ist die Version des Mandats zu verwenden, die zum Fälligkeitstermin (Due-Date) gültig ist, wobei die Mandatsversion beim Wechsel der Bankverbindung wiederum den Fälligkeitstermin beeinflusst. Damit sind SEPA-Implementierungen unzulässig, die davon ausgehen, dass die zum Zeitpunkt der Erstellung aktuelle Version des Mandats zu verwenden ist.
7.3 Müssen SEPA-Lastschriften in der Reihenfolge ihrer jeweiligen Fälligkeitsdatumswerte bei der Bank des Zahlungsempfängers eingereicht werden?
Antwort: Nein. Es ist aber durch den Zahlungsempfänger sicherzustellen, dass das Fälligkeitsdatum einer Erstlastschrift immer vor den Fälligkeitsdaten der Folgelastschriften liegt.
Kommentar: Insbesondere wenn Lastschriften von mehr als einem System erzeugt werden ist gegebenenfalls eine zentrale Mandatsverwaltung erforderlich.
10.2 Muss die Vorabankündigung neu erstellt werden, wenn sich (auf Grund von technischen Schwierigkeiten, wie das Nichteinhalten der Cut-Off-Zeit) der Fälligkeitszeitpunkt ändert?
Antwort: Ja, die Vorabankündigung dient – wie der Name besagt zur Vorankündigung von Zahlungen (wer, wann, welchen Betrag vom Konto des Zahlers abbucht).
Kommentar: Bei der Erzeugung der SEPA-Lastschrift ist der Lastschrift der Fälligkeitstermin mitzugeben, der dem Kunden (Debitor) im Rahmen der Pre-Notification bereits vorher mitgeteilt wurde. Ist dieser Termin nicht einzuhalten, so muss der neue Termin dem Kunden mitgeteilt werden, bevor die Lastschrift erneut eingereicht werden darf. Die Frist, die zwischen dem Absenden der Pre-Notification und dem Fälligkeitstermin liegt, beträgt 14 Kalendertage, es sei denn, dass bilateral andere Fristen vereinbart werden. Die eingesetzte SEPA-Business-Logic muss in der Lage sein, den Fälligkeitstermin zu überprüfen, ggf. den Fälligkeitstermin unter Berücksichtigung von kunden- oder mandatsspezifischen Pre-Notification-Fristen neu zu berechen und die Pre-Notification zu initiieren. Diese Infrastruktur ist auch schon deshalb erforderlich, da die Störungen, die zur nicht Einhaltung des geplanten Fälligkeitstermins führen, durch Dritte (Kommunikationsinfrastruktur oder die Bank) verursacht werden können.
Schlussbemerkung: Darüber hinaus gibt es noch eine Vielzahl von Detailproblemen, insbesondere im Zusammenhang mit R-Transaktionen (Rückweisungen und Rückgaben), die heute in dem Bankenregelwerk nicht abschließend geklärt sind und die deshalb von den einzelnen Debitorbanken gegebenenfalls unterschiedlich interpretiert werden. Nicht erwartete Rückweisungen und Lastschriften können die Folge sein.
Die Komplexität der benötigten SEPA-Business-Logic wird vielfach unterschätzt. Der Implementierungszeitraum ist, den 1. Februar 2014 als Ende-Termin vorausgesetzt, sehr kurz, so dass es sinnvoll sein kann, eine externe SEPA-Business-Logic in die bestehende Systemlandschaft zu integrieren oder zumindest übergangsweise Konvertierlösungen einzusetzen.