Schwere Zeiten für Anlageberater. Als Folge der Finanzkrise wächst der Druck auf sie. Eine Gesetzesänderung wird nämlich bald ihre Arbeit erschweren: Durch das am 5. August 2009 in Kraft getretene „Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung“ müssen Anlageberater vom 1. Januar 2010 an bei ihrer Tätigkeit Beratungsprotokolle erstellen. Diese Protokolle müssen den Kunden vor Abschluss eines Vertrages ausgehändigt werden. In den Protokollen soll aufgeführt werden, welche Angaben ein Kunde während eines Beratungsgespräches gemacht hat, welche Wünsche er in Bezug auf seine Geldanlage geäußert hat und welche Anlagen ihm von seinem Berater dann tatsächlich empfohlen wurden. Diese Maßnahme versetzt Anlageberater in Erklärungsnot, wenn ihre schriftlich fixierten Empfehlungen nicht mit den von den Kunden dann schließlich erworbenen Finanzprodukten übereinstimmen. Die Neuregelung sieht zudem vor, dass Kunden nach einer telefonischen Anlageberatung ein Rücktrittsrecht von einer Woche erhalten. Auch die Verjährungsfristen sollen verlängert werden: Künftig verjähren Schadensersatzansprüche drei Jahre nach Bemerken eines Schadens durch den Kunden, spätestens aber nach zehn Jahren.
Diese Neuregelungen sind ein Resultat der aktuellen Finanzkrise und sollen dem besseren Schutz von Anlegern dienen. Bei eventuell auftretenden Verlusten können die Kunden von Beratungsinstituten nun ihre Berater in die Pflicht nehmen, wenn sie der Auffassung sind, unzureichend oder falsch über die Risiken einer Geldanlage aufgeklärt worden zu sein.
Die Dokumentation sämtlicher Kundengespräche bei der Anlagenberatung wird allen auf dem Gebiet der Anlageberatung tätigen Unternehmen erhebliche logistische Probleme bereiten. Denn wie soll rechtssicher nachgewiesen werden, dass ein Kunde von seinem Berater ausreichend über die Risiken einer bestimmten Geldanlage beraten worden ist? Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Kunde behauptet, das Beratungsprotokoll nicht erhalten zu haben oder dass ein Kunde den Inhalt eines Beratungsprotokolls bestreitet. Das Gesetz sieht vor, dass nur der Berater das Protokoll unterschreiben muss, nicht jedoch der Kunde. Die Beweispflicht für den Nachweis der Aushändigung des Beratungsprotokolls und der inhaltlichen Richtigkeit desselben liegt beim Anlageberater.
Eine mögliche Lösung für künftig entstehende Dokumentationsprobleme bietet das System eWitness. Mit eWitness kann auf notariellem Niveau nachgewiesen werden, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt welche Daten an wen verschickt hat. Die Funktionsweise des eWitness ist einfach: Die versendeten Daten werden vom Unternehmen an spezielle eWitness-Server verschickt. Sobald die Daten dort eintreffen, werden sie elektronisch versiegelt und über diese eWitness-Server ohne Umwege direkt an den jeweiligen Empfänger weitergesendet. Durch Einfügen so genannter „elektronischer Fingerabdrücke“ (Hash-Werte) sowie der genauen, notariell autorisierten und signierten Protokollierung aller Transaktionen sind nachträgliche Veränderungen der übersendeten Daten und Transaktionsprotokolle nicht mehr möglich. Alle Versendungsvorgänge sowie die versendeten Daten werden vom eWitness-System dauerhaft archiviert. Anlageberater können auf diese Weise auch Beratungsprotokolle an ihre Kunden versenden.