Die inzwischen pflegebedürftige Mutter wird im Altenheim untergebracht. Ihre Rente ist relativ gering und reicht nicht aus, die Heimkosten zu decken. Die ungedeckten Heimkosten übernimmt zunächst das Sozialamt. Durch Rechtswahrungs- und Überleitungsanzeige teilt das Sozialamt dem in Anspruch genommenen Sohn den Sachverhalt mit und macht Ansprüche gegen ihn geltend. Er soll aus eigenem Einkommen oder aus eigenem Vermögen die vom Sozialamt gezahlten Heimkosten tragen (Fall nachgebildet OLG Koblenz, Urteil vom 1. September 1999; OLG Köln, Urteil vom 12. Juni 2002 und BGH, Urteil vom 30. August 2006).
Lösung des Problems
Genauso wie Eltern ihren Kindern, sind auch Kindern ihren Eltern unterhaltspflichtig, §§ 1601 ff. BGB. Allerdings ist der Elternunterhalt schwach ausgestaltet. Die Kinder, Ehegatten oder geschiedene Ehegatten der Kinder gehen den Eltern im Range nach vor, §§ 1609 I u. II, 1615 l III BGB. Danach wird Unterhalt geschuldet, wenn das Kind unter Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts im Stande ist, den Unterhalt den Eltern zu gewähren. Der Grund für die schwache Ausgestaltung des Elternunterhalts liegt darin, dass Kinder regelmäßig nicht damit rechnen müssen, von den Eltern auf Unterhalt irgendwann einmal in Anspruch genommen zu werden, zumal sie in der Regel eine eigene Familie und auch eigene Kinder haben (sogenannte Sandwich-Generation).
Wenn der in Anspruch genommene Sohn allerdings kein angemessenes Einkommen hat, wenn er zum Beispiel unter dem angemessenen Selbstunterhalt mit seinem Einkommen liegt, stellt sich die Frage, ob eventuell auf vorhandenes Vermögen abgestellt werden kann, konkret: Muss das in Anspruch genommene Kind auf den Vermögensstamm zugreifen? Diese Frage stellt sich in aller Deutlichkeit, wenn der Sohn vorträgt, der – vorhandene – Vermögensstamm diene der Sicherung des eigenen Alters, nur dafür sei er angespart worden.
Hierzu vertritt der BGH in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz, dass auch der Stamm des Vermögens zum Unterhalt einzusetzen ist. Hinzu tritt, dass das Gesetz auch keine allgemeine Billigkeitsgrenze wie etwa für den nachehelichen Unterhalt vorsieht. Es kommt also allein auf das einsetzbare Vermögen nach § 1603 I BGB an. Danach ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhaltes an die Eltern Unterhalt zu gewähren, es sei denn, er verfügt über verwertbares Vermögen. Folge daraus ist, dass der unterhaltspflichtige Sohn den Vermögensstamm dann nicht verwerten muss, wenn ihn dies in der Zukunft von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er aber zur Erfüllung zum Beispiel eigenen Unterhalts im Alter benötigt. Es steht dem unterhaltspflichtigen Kind grundsätzlich frei, wie er Vorsorge für sein Alter trifft, ob er sich Aktien kauft, Sparbücher anlegt oder Immobilien anschafft. Inzwischen hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die primäre Versorgung im Alter nicht mehr allein durch die gesetzliche Altersversorgung erreicht wird (Artikel 6 Altersvermögensgesetz). Wenn dies klar ist, dann muss die Eigenvorsorge für die Zukunft auch privilegiert werden. Die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt soll mit Blick auf die eigene Lebenssituation begrenzt werden, §§ 41 ff. SGB XII.
Inzwischen setzt sich die Erkenntnis durch, dass Vermögen für das Alter entweder in bestimmten absoluten Zahlen geschützt wird, wobei es keine bundeseinheitliche Regelung gibt. So erklärt der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge, dass dem Unterhaltspflichtigen im Regelfall 75.000 Euro als Schonvermögen belassen werden müssen. Nach den Sozialhilferichtlinien Rheinland-Pfalz beträgt das Schonvermögen 150.000 DM, entsprechend rund 75.000,00 Euro. In der Rechtsprechung scheint sich die Erkenntnis durchzusetzen, dass das Schonvermögen des unterhaltspflichtigen Kindes wie folgt berechnet werden kann:
Man geht von einer zugebilligten monatlichen Sparrate in Höhe von fünf Prozent des Brutto-einkommens für das Alter aus. Dann ermittelt man, wie viel Berufsjahre in Frage kommen und berücksichtigt eine Rendite von vier Prozent. Die Höhe des monatlichen Bruttoreinkommens oder des Jahresbruttoeinkommens ergibt sich aus den Jahresentgeltbescheinigungen des Arbeitgebers. Darauf den Prozentsatz angewandt, mal die in Betracht kommenden Berufsjahre und darauf dann eine gedachte Rendite von vier Prozent können zu einem erheblichen Kapital führen. Dies wird in der Rechtsprechung zunehmend als Schonvermögen angesehen. Dieses Schonvermögen ist dann vor dem Zugriff des Sozialamtes geschützt.
Autor: RA Hans-Joachim Sitz