Arbeitnehmer oder Geschäftsführer?

 
Heft 4/2011
 
Arbeitnehmer oder Geschäftsführer?
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Autor: RA Hans-Joachim Sitz, Kanzlei Kessing, 2. Vorsitzender des VDVF. si@kessing.de.

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privat

Problemstellung.In der Praxis kommt es relativ häufig vor, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Laufe der Zeit die Möglichkeit erhält, für die GmbH als Geschäftsführer tätig zu werden. Gern wird dies auch als „Beförderung“ deklariert. Nach kurzer Zeit wird die Organstellung des Geschäftsführers von den Gesellschaftern aber widerrufen und der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers gekündigt. Fraglich ist in diesen Fällen, welche Gerichte dafür zuständig sind und ob sich der „ehemalige“ Arbeitnehmer auf das Kündigungsschutzgesetzt berufen kann.

Zum Sachverhalt: Der Kläger war lange Jahre gehobener Angestellter einer GmbH. Diese bestellte ihn Anfang 2008 zum Geschäftsführer. Nach gut einem Jahr wurde der Kläger vom Aufsichtsrat als Geschäftsführer abberufen. Unmittelbar danach kündigte die GmbH „…alle etwa bestehenden Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisse“ zum nächstzulässigen Zeitpunkt (welches Gesellschaftsorgan diese Kündigungserklärung abgegeben hat, wird im Beschluss des BAG nicht mitgeteilt). Der Kläger hatte beim Arbeitsgericht Klage erhoben und beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung nicht beendet worden sei. Er machte dort geltend, das ursprüngliche Arbeitsverhältnis habe während seiner Zeit als Geschäftsführer „ruhend fortbestanden“ und sei mit Beendigung der Organstellung „wieder aufgelebt“. Eine stillschweigend einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheitere bereits am Schriftformerfordernis des, § 623 BGB. Die GmbH/Beklagte wendet ein, dass das Arbeitsverhältnis stillschweigend in einen Geschäftsführervertrag umgewandelt worden sei. Dieser sei ab dann das alleinige rechtliche Verhältnis zwischen den Parteien gewesen.

Entscheidung des BAG

Das BAG hat zunächst die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für einen solchen Fall bejaht. Zum „ruhenden“ Arbeitsverhältnis geht das BAG von folgenden Überlegungen aus:

Die Schriftform des § 623 BGB ist bei einer Änderung von einem Arbeitsverhältnis hin zu einem

Geschäftsführervertrag (nur) gewahrt, wenn ein schriftlicher Geschäftsführervertrag vorliegt. Das soll auch gelten, wenn dort keine ausdrückliche Regelung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist. In diesen Fällen soll das Arbeitsverhältnis konkludent beendet werden. Gegen diese Rechtsprechung des BAG wird in der Literatur zunehmend deutlich Kritik erhoben: Zum einen hat das für den Abschluss des Geschäftsführervertrages zuständige Gesellschaftsorgan regelmäßig nicht zugleich die Abschlusskompetenz für die Begründung, Änderung oder gar Aufhebung von Arbeitsverhältnissen. Außerdem ist die Überlegung, mit Abschluss des Geschäftsführervertrages werde das Arbeitsverhältnis konkludent aufgegeben, weit hergeholt. Eine solche Auslegung widerspricht dem Schutzzweck des § 623 BGB, sie steht zudem im Widerspruch zur Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 i. V. m. § 310 Abs. 3 Satz 2 BGB. Bei einem Geschäftsführervertrag einer GmbH ist anerkannt, dass es sich dabei um einen „Verbrauchervertrag“ handelt.

Umsetzung für die Praxis

Im vorliegenden Fall gab es keinen schriftlichen Geschäftsführervertrag. Deshalb war nach der Rechtsprechung des BAG der ursprüngliche Arbeitsvertrag unter keinen Umständen aufgehoben.

Für die Vertragspraxis ergibt sich – aus Sicht des Unternehmens – die dringende Empfehlung, beim Abschluss eines GmbH-Geschäftsführer-Einstellungsvertrages ausdrücklich und schriftlich das vorherige Arbeitsverhältnis aufzuheben. In diesem Zusammenhang ist zwingend zu beachten, dass die Erklärungen auch von denjenigen Organen abgegeben werden, die nach dem Statut der Gesellschaft dafür auch die Kompetenz haben.

Fundstelle

 

Kündigung des Anstellungsvertrages eines GmbH-Geschäftsführers.

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